Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1980Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
ZUTRITT ZU DEN GERICHTEN
Artikel 1
1.Ziffer eins Die Staatsangehörigen des einen der beiden Staaten haben auf dem Gebiet des anderen in Zivil- und Handelssachen sowohl als Kläger als auch als Beklagte freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten. Die Frage hinsichtlich der Verfahrenshilfe und der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten werden durch die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 sowie in den Artikeln 14, 15 und 16 dieses Abkommens geregelt.
2.Ziffer 2 Diese Staatsangehörigen genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer Personen und ihres Vermögens den gleichen Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses anderen Staates eingeräumt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR12032103
Alte Dokumentnummer
N2198016304T