Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1980Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens über natürliche Personen und die der Artikel 17, 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gelten auch für juristische Personen sowie für Gebilde, die, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten, vorausgesetzt, daß diese juristischen Personen oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz auf dem Gebiet eines der beiden Staaten haben.
Anmerkung
Es wird auf die Prozessfähigkeit abgestellt; neben den juristischen Personen (auch Gebietskörperschaften) werden vor allem die Personengesellschaften des Handelsrechtes (OHG, KG), aber auch sonstige prozessfähige Gebilde – wie die Konkursmasse und der ruhende Nachlass – erfasst.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR12032104
alte Dokumentnummer
N2198016305T