Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 22.06.1980 — BGBl. Nr. 236/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute22.06.1980 BGBl. Nr. 236/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1980,

Typ

Vertrag - Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

22.06.1980BGBl. Nr. 236/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 11

Ziffer eins Sofern ein diesbezügliches Ersuchen gestellt wird, haben die Justizministerien sowie die Gerichte beider Staaten einander Auskünfte betreffend Verfahren in Zivil- und Handelssachen zu erteilen und einander Ausfertigungen gerichtlicher Schriftstücke zu übersenden.

Ziffer 2 Dieses Ersuchen ist in der Sprache des ersuchten Staates zu verfassen und im Weg des Justizministeriums des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates zu übermitteln.

Ziffer 3 Die Schriftstücke, mit denen dem Ersuchen entsprochen wird, sind von der ersuchten Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden.

Ziffer 4 Die so vom ersuchten Staat geleisteten Dienste geben zur Zahlung von Kosten und Abgaben nicht Anlaß.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Gemeint sind etwa Anfragen der Gerichte, die klären sollen, ob im anderen Vertragsstaat Streitanhängigkeit besteht.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032113

Alte Dokumentnummer

N2198016314T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/236/A11/NOR12032113