Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1980Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 11
1.Ziffer eins Sofern ein diesbezügliches Ersuchen gestellt wird, haben die Justizministerien sowie die Gerichte beider Staaten einander Auskünfte betreffend Verfahren in Zivil- und Handelssachen zu erteilen und einander Ausfertigungen gerichtlicher Schriftstücke zu übersenden.
2.Ziffer 2 Dieses Ersuchen ist in der Sprache des ersuchten Staates zu verfassen und im Weg des Justizministeriums des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates zu übermitteln.
3.Ziffer 3 Die Schriftstücke, mit denen dem Ersuchen entsprochen wird, sind von der ersuchten Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden.
4.Ziffer 4 Die so vom ersuchten Staat geleisteten Dienste geben zur Zahlung von Kosten und Abgaben nicht Anlaß.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Gemeint sind etwa Anfragen der Gerichte, die klären sollen, ob im anderen Vertragsstaat Streitanhängigkeit besteht.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR12032113
Alte Dokumentnummer
N2198016314T