Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1980Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 10
1.Ziffer eins Keine Bestimmung dieses Abkommens darf als Widerspruch nach Artikel 6 Absatz 2 oder nach Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 ausgelegt werden.
2.Ziffer 2 Von der im Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 genannten Möglichkeit kann in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht Gebrauch gemacht werden.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Zulässig sind somit Zustellungen unmittelbar durch die Post oder durch diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates sowie die Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates.
Zu Abs. 2: In Österreich wäre diese Zustellungsart ohnedies undurchführbar.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR12032112
Alte Dokumentnummer
N2198016313T