Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1980Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ZUSTELLUNG UND RECHTSHILFE
Artikel 9
Ist die Anschrift des Zustellungsempfängers oder der Person, um deren Vernehmung ersucht wird, unvollständig oder unrichtig, so hat sich die ersuchte Behörde nichtsdestoweniger darum zu bemühen, dem Ersuchen zu entsprechen. Sie kann zu diesem Zweck die ersuchende Behörde um die Erteilung aller ergänzenden Auskünfte bitten, die zur Auffindung der betreffenden Person zu führen geeignet sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR12032111
Alte Dokumentnummer
N2198016312T