Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1980Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 14
Für die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 und für alle ergänzenden Auskünfte über die Vermögenslage des Antragstellers können die Behörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander und in ihrer eigenen Sprache verkehren. Dadurch entstehende Übersetzungskosten sind nicht zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR12032116
Alte Dokumentnummer
N2198016317T