Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 22.06.1980 — BGBl. Nr. 236/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute22.06.1980 BGBl. Nr. 236/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1980,

Typ

Vertrag - Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.06.1980BGBl. Nr. 236/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 5

Ziffer eins Für jede Zustellung ist eine dem diesem Abkommen angeschlossenen Muster B entsprechende Bestätigung auszustellen. Die leergelassenen Stellen, die den gedruckten Angaben entsprechen, sind in der Sprache des ersuchten Staates auszufüllen.

Ziffer 2 Die Bestätigung ist von der ersuchten Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden. Diese Behörden haben für alle ergänzenden Mitteilungen, die sich auf die Zustellung der Schriftstücke beziehen, miteinander unmittelbar und in ihrer eigenen Sprache zu verkehren.

Anmerkung

Das „Zustellungsersuchen“ – entsprechend dem Muster A – samt dem „Beiblatt über den wesentlichen Inhalt des Schriftstückes“ wird vom Bundesministerium für Justiz des entsprechenden Staates ausgestellt. Mit diesem Formblatt fest verbunden ist die „Bestätigung“ – Muster B.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032107

Alte Dokumentnummer

N2198016308T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/236/A5/NOR12032107