Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 22.06.1980 — BGBl. Nr. 236/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute22.06.1980 BGBl. Nr. 236/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1980,

Typ

Vertrag - Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

22.06.1980BGBl. Nr. 236/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

KAPITEL römisch drei
RECHTSHILFEERSUCHEN

Artikel 6

Ziffer eins Die in Zivil- und Handelssachen gestellten Rechtshilfeersuchen einschließlich der Ersuchen um die Durchführung von Erhebungen sind von den Gerichten zu erledigen.

Ziffer 2 Die Rechtshilfeersuchen sind mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen, deren Richtigkeit von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.

Ziffer 3 Diese Rechtshilfeersuchen sind durch Vermittlung der Justizministerien der beiden Staaten unter Verwendung des diesem Abkommen angeschlossenen Musters C zu übermitteln. Die leergelassenen Stellen, die den gedruckten Angaben entsprechen, sind in der Sprache des ersuchenden Staates auszufüllen.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Das Muster C wird vom Bundesministerium für Justiz des ersuchenden Staates ausgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032108

Alte Dokumentnummer

N2198016309T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/236/A6/NOR12032108