Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1980Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
II ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND AUSSERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKErömisch zwei ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND AUSSERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKE
ARTIKEL 2
Wenn gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke, die in dem Gebiet eines der Vertragsstaaten ausgestellt sind, auf Verlangen einer Gerichtsbehörde dieses Staates an Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Körperschaften in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates zugestellt werden sollen, können sie dem Empfänger, welcher Staatsangehörigkeit er auch sein mag, auf einem der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Wege zugestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032261
alte Dokumentnummer
N2198024586S