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Art. 3

Fassungen
ab 11.06.1980 — BGBl. Nr. 222/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute11.06.1980 BGBl. Nr. 222/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tansania

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

11.06.1980BGBl. Nr. 222/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

ARTIKEL 3

(a) Ein Ersuchen um Zustellung ist auf dem geeigneten diplomatischen Weg an die in Betracht kommende Behörde des anderen Vertragsstaates zu richten und zu senden. Ist die Behörde, der ein Zustellungsersuchen übersendet worden ist, zu seiner Durchführung nicht zuständig, so hat diese Behörde von Amts wegen das Schriftstück der zuständigen Behörde ihres Staates zu übermitteln.

(b) Das Zustellungsersuchen ist in einer der Amtssprachen abzufassen, die in dem Staat, wo die Zustellung bewirkt werden soll, verwendet werden. Das Zustellungsersuchen hat den Namen und Beruf der Parteien, den Namen und den Beruf und die Anschrift des Empfängers, sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben; die zuzustellenden Schriftstücke sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß mit den Amtssprachen Deutsch in Österreich und Kisuaheli und Englisch in Tansania gemeint sind.

(c) Das zuzustellende Schriftstück ist entweder in einer der Amtssprachen, die in dem Staat, wo es zugestellt werden soll, verwendet werden, abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen. Die Richtigkeit einer solchen Übersetzung ist durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Vertragstaates, von dessen Gebiet das Schriftstück ausgeht, zu bestätigen.

(d) Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde des Staates, wo das Schriftstück zugestellt werden soll, zu bewirken, und zwar auf die Art, die von der örtlichen Gesetzgebung des betreffenden Staates für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgeschrieben ist; nur wenn in dem Zustellungsersuchen ein Wunsch nach Einhaltung einer besonderen Zustellungsart ausgedrückt ist, ist dieser Zustellungsvorgang zu beobachten, soweit er nicht dem Gesetz des betreffenden Staates zuwiderläuft.

(e) Die Erledigung eines Zustellungsersuchens, das in Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gestellt worden ist, kann nur abgelehnt werden, wenn

(i) die Echtheit des Zustellungsersuchens nicht feststeht;

(ii) der Vertragsstaat, in dessen Gebiet es erledigt werden soll, der Ansicht ist, daß seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit dadurch gefährdet würden.

(f) Die Behörde, durch die das Zustellungsersuchen erledigt worden ist, hat eine Bestätigung auszustellen, welche die Zustellung nachweist oder den Grund, welcher der Zustellung entgegengestanden ist, angibt und die Tatsache, die Art und den Zeitpunkt der bewirkten oder versuchten Zustellung feststellt, und diese Bestätigung dem diplomatischen oder konsularischen Beamten zu übersenden, der um die Zustellung ersucht hat. Die Bestätigung über die bewirkte oder versuchte Zustellung hat auf einer der beiden Ausfertigungen zu erfolgen oder ihr angeschlossen zu sein.

Schlagworte

ordre public, Vorbehaltsklausel, Zustellstück

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002496

Dokumentnummer

NOR12032262

Alte Dokumentnummer

N2198024587S