Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 26.05.1980 — BGBl. Nr. 179/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute26.05.1980 BGBl. Nr. 179/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.05.1980BGBl. Nr. 179/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

KAPITEL römisch eins

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens Auskünfte über ihr Strafrecht, ihr Strafverfahrensrecht und ihre Gerichtsverfassung auf diesem Gebiet, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, sowie über ihr Strafvollzugsrecht zu erteilen. Dies gilt für alle Verfahren wegen strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung im Zeitpunkt, in dem um Auskunft ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.

Anmerkung

Die Bestimmung setzt nicht voraus, daß die Rechtsvorschriften, um deren Auskunft ersucht wird, zur Zeit der Auskunftserteilung noch in Geltung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

10002497

Dokumentnummer

NOR12031949

Alte Dokumentnummer

N2198012876T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/179/A1/NOR12031949