Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 179/1980Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Ein Auskunftsersuchen über Fragen aus den in Artikel 1 angeführten Rechtsgebieten kann
nicht nur von einem Gericht, sondern auch von irgendeiner anderen Justizbehörde, die zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Strafen zuständig ist, ausgehen und
nicht nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden, sondern auch dann, wenn die Einleitung eines Verfahrens in Aussicht genommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022
Dokumentnummer
NOR12031950
alte Dokumentnummer
N2198012877T