Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 26.05.1980 — BGBl. Nr. 179/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute26.05.1980 BGBl. Nr. 179/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

26.05.1980BGBl. Nr. 179/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei, die nicht gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens eine oder mehrere Stellen errichtet oder bestimmt hat, die als Übermittlungsstelle tätig werden sollen, wird eine solche Stelle oder solche Stellen zum Zweck der Übermittlung von Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3 dieses Protokolls an die zuständige ausländische Empfangsstelle errichten oder bestimmen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats Bezeichnung und Anschrift der gemäß dem vorstehenden Absatz errichteten oder bestimmten Übermittlungsstelle oder Übermittlungsstellen mit.

Anmerkung

Österreich hat gemäß Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens das Bundesministerium für Justiz als Übermittlungsstelle bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

10002497

Dokumentnummer

NOR12031952

Alte Dokumentnummer

N2198012879T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/179/A4/NOR12031952