Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 26.05.1980 — BGBl. Nr. 179/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute26.05.1980 BGBl. Nr. 179/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

26.05.1980BGBl. Nr. 179/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

KAPITEL römisch drei

Artikel 5

  1. Absatz eins,Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich nur durch eines der Kapitel römisch eins oder römisch zwei dieses Protokolls gebunden erachten wird.
  2. Absatz 2,Jeder Staat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß er sich durch die Bestimmungen des Kapitels römisch eins und des Kapitels römisch zwei gebunden erachten wird. Eine solche Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei, die durch die Bestimmungen der Kapitel römisch eins und römisch zwei gebunden ist, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß sie sich nur durch eines der Kapitel römisch eins oder römisch zwei gebunden erachten wird. Eine solche Notifikation wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Kapitel römisch eins oder römisch zwei sind je nach Lage des Falles nur zwischen Vertragsparteien anwendbar, die durch das in Frage stehende Kapitel gebunden sind.

Anmerkung

Erklärungen, sich nur durch Kapitel I des Protokolls gebunden zu erachten, wurden von Deutschland/BRD, Großbritannien, den Niederlanden, der Schweiz und Zypern abgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

10002497

Dokumentnummer

NOR12031953

Alte Dokumentnummer

N2198012880T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/179/A5/NOR12031953