Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 179/1980Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
Artikel 5
(1)Absatz eins,Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich nur durch eines der Kapitel I oder II dieses Protokolls gebunden erachten wird.Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich nur durch eines der Kapitel römisch eins oder römisch zwei dieses Protokolls gebunden erachten wird.
(2)Absatz 2,Jeder Staat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß er sich durch die Bestimmungen des Kapitels I und des Kapitels II gebunden erachten wird. Eine solche Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.Jeder Staat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß er sich durch die Bestimmungen des Kapitels römisch eins und des Kapitels römisch zwei gebunden erachten wird. Eine solche Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei, die durch die Bestimmungen der Kapitel I und II gebunden ist, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß sie sich nur durch eines der Kapitel I oder II gebunden erachten wird. Eine solche Notifikation wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.Jede Vertragspartei, die durch die Bestimmungen der Kapitel römisch eins und römisch zwei gebunden ist, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß sie sich nur durch eines der Kapitel römisch eins oder römisch zwei gebunden erachten wird. Eine solche Notifikation wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Kapitel I oder II sind je nach Lage des Falles nur zwischen Vertragsparteien anwendbar, die durch das in Frage stehende Kapitel gebunden sind.Die Bestimmungen der Kapitel römisch eins oder römisch zwei sind je nach Lage des Falles nur zwischen Vertragsparteien anwendbar, die durch das in Frage stehende Kapitel gebunden sind.
Anmerkung
Erklärungen, sich nur durch Kapitel I des Protokolls gebunden zu erachten, wurden von Deutschland/BRD, Großbritannien, den Niederlanden, der Schweiz und Zypern abgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022
Dokumentnummer
NOR12031953
Alte Dokumentnummer
N2198012880T