Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 26.05.1980 — BGBl. Nr. 179/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute26.05.1980 BGBl. Nr. 179/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

26.05.1980BGBl. Nr. 179/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten werden Vertragsparteien des Protokolls durch
    1. Litera a
      Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung;
    2. Litera b
      Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung, wenn die Ratifikation, Annahme oder Zustimmung nachfolgt.
  2. Absatz 2,Die Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
  3. Absatz 3,Dieses Protokoll kann nur von solchen Mitgliedstaaten des Europarats ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung unterzeichnet oder ratifiziert oder angenommen oder es kann ihm nur von solchen Mitgliedstaaten des Europarats zugestimmt werden, die zugleich oder vorher das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

10002497

Dokumentnummer

NOR12031954

Alte Dokumentnummer

N2198012881T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/179/A6/NOR12031954