Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1980Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
ZUSATZPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen haben die gefertigten Bevollmächtigten folgende weitere Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des Vertrages zu gelten haben:
1.Ziffer eins Der Schriftverkehr zwischen den Justizministerien der beiden Vertragsstaaten wird in französischer Sprache abgewickelt.
2.Ziffer 2 Die im Art. 12 vorgesehenen übersetzungen können solche in die französische Sprache sein.Die im Artikel 12, vorgesehenen übersetzungen können solche in die französische Sprache sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032041
Alte Dokumentnummer
N2198014318T