Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1980Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Tunis auszutauschen.
(2)Absatz 2,Der Vertrag wird sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
(3)Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dieser Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1977 in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache, welcher Text allein authentisch ist. Diesem Text werden Übersetzungen in die deutsche und in die arabische Sprache angeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032040
Alte Dokumentnummer
N2198014317T