Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 304/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Tunis auszutauschen.
  2. Absatz 2,Der Vertrag wird sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dieser Notifikation wirksam.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

    Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1977 in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache, welcher Text allein authentisch ist. Diesem Text werden Übersetzungen in die deutsche und in die arabische Sprache angeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002498

Dokumentnummer

NOR12032040

Alte Dokumentnummer

N2198014317T