Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1980Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 3
Die Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sowie die in ihrer Erledigung errichteten Schriftstücke sind im Verkehr zwischen den Justizministerien der Vertragsstaaten zu übermitteln. Jedem Vertragsstaat steht es jedoch frei, sich für diese Übermittlung des diplomatischen Weges zu bedienen.
Anmerkung
1. Zustellungen durch die Post sind unzulässig.
2. Der Schriftverkehr zwischen den Justizministern wird in französischer Sprache abgewickelt (vgl. Z 1 des Zusatzprotokolls).
Schlagworte
Zustellungsersuchen, Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032022
Alte Dokumentnummer
N2198014299T