Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1980Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 4
Ist die ersuchte Behörde zur Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Sie hat hievon die ersuchende Behörde auf dem im Art. 3 vorgesehenen Weg zu verständigen.Ist die ersuchte Behörde zur Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Sie hat hievon die ersuchende Behörde auf dem im Artikel 3, vorgesehenen Weg zu verständigen.
Schlagworte
Zustellungsersuchen
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032023
Alte Dokumentnummer
N2198014300T