Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 304/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens kann nur dann abgelehnt werden, wenn sie nach Auffassung des ersuchten Staates geeignet ist, seine Hoheitsrechte, seine Sicherheit oder seine öffentliche Ordnung zu verletzen.
  2. Absatz 2,Wird die Erledigung ganz oder teilweise abgelehnt oder kann dem Ersuchen aus anderen Gründen nicht entsprochen werden, so ist die ersuchende Behörde hievon unter Angabe der Gründe auf dem im Artikel 3, vorgesehenen Weg zu verständigen.

Schlagworte

Zustellungsersuchen, Verweigerung der Rechtshilfe, Ablehnungsgrund, ordre public, Vorbehaltsklausel

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002498

Dokumentnummer

NOR12032024

Alte Dokumentnummer

N2198014301T