Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1980Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens kann nur dann abgelehnt werden, wenn sie nach Auffassung des ersuchten Staates geeignet ist, seine Hoheitsrechte, seine Sicherheit oder seine öffentliche Ordnung zu verletzen.
(2)Absatz 2,Wird die Erledigung ganz oder teilweise abgelehnt oder kann dem Ersuchen aus anderen Gründen nicht entsprochen werden, so ist die ersuchende Behörde hievon unter Angabe der Gründe auf dem im Art. 3 vorgesehenen Weg zu verständigen.Wird die Erledigung ganz oder teilweise abgelehnt oder kann dem Ersuchen aus anderen Gründen nicht entsprochen werden, so ist die ersuchende Behörde hievon unter Angabe der Gründe auf dem im Artikel 3, vorgesehenen Weg zu verständigen.
Schlagworte
Zustellungsersuchen, Verweigerung der Rechtshilfe, Ablehnungsgrund, ordre public, Vorbehaltsklausel
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032024
Alte Dokumentnummer
N2198014301T