Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 304/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Ist das zuzustellende Schriftstück entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen, so ist die Zustellung nach den von der Gesetzgebung des ersuchten Staates für gleichartige Zustellungen bestehenden Vorschriften zu bewirken.
  2. Absatz 2,Ist das zuzustellende Schriftstück weder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt noch mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen, so kann sich die ersuchte Behörde darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken.
  3. Absatz 3,Auf Wunsch der ersuchenden Behörde ist die Zustellung nach anderen als den in der Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgesehenen Vorschriften zu bewirken, sofern dies nicht zwingenden Bestimmungen dieser Gesetzgebung zuwiderläuft.
  4. Absatz 4,Die Richtigkeit der im Absatz eins, angeführten Übersetzung muß entweder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Vertragsstaaten bestätigt sein.

Anmerkung

1. Nur bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zustellung ohne oder gegen den Willen des Empfängers zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, und § 163 Abs. 5 Geo., BGBl. Nr. 264/1951).
2. Zur weiteren Vorgangsweise bei Abs. 2 siehe § 12 Abs. 2 und 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sowie § 163 Abs. 5 und 6 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Zustellungsersuchen, Zustellungsempfänger, Dolmetscher

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002498

Dokumentnummer

NOR12032026

Alte Dokumentnummer

N2198014303T