Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1980Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 8
Der Nachweis der Zustellung ist entweder durch eine ordnungsgemäß datierte und vom Empfänger oder, wenn eine Zustellung zu eigenen Handen nicht begehrt worden ist, von einer anderen Person, der das Schriftstück übergeben worden ist, und von demjenigen, der die Zustellung bewirkt hat, unterschriebene Empfangsbestätigung oder durch eine von der ersuchten Behörde ausgestellte Bescheinigung zu erbringen, aus der die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung hervorzugehen hat.
Schlagworte
Zustellungsnachweis, Zustellschein, Zustellungsempfänger
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032027
Alte Dokumentnummer
N2198014304T