Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 304/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 8

Der Nachweis der Zustellung ist entweder durch eine ordnungsgemäß datierte und vom Empfänger oder, wenn eine Zustellung zu eigenen Handen nicht begehrt worden ist, von einer anderen Person, der das Schriftstück übergeben worden ist, und von demjenigen, der die Zustellung bewirkt hat, unterschriebene Empfangsbestätigung oder durch eine von der ersuchten Behörde ausgestellte Bescheinigung zu erbringen, aus der die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung hervorzugehen hat.

Schlagworte

Zustellungsnachweis, Zustellschein, Zustellungsempfänger

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002498

Dokumentnummer

NOR12032027

Alte Dokumentnummer

N2198014304T