Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 305/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 10

In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikel 7, 8 und 9 angeführt sind, sind die Gerichte des Entscheidungsstaates zuständig:

Ziffer eins wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet dieses Staates hat oder, wenn es sich um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft handelt, diese ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung dort hat;

Ziffer 2 wenn der Beklagte auf dem Gebiet dieses Staates eine kaufmännische, gewerbliche oder sonstige Niederlassung oder Zweigniederlassung hat oder hatte und er dort wegen einer den Betrieb dieser Niederlassung oder Zweigniederlassung betreffenden Streitigkeit belangt wird;

Ziffer 3 wenn in einer Handelssache die vertragliche Verpflichtung, die Gegenstand einer Streitigkeit ist, im Gebiet dieses Staates erfüllt wurde oder erfüllt werden sollte;

Ziffer 4 wenn das Verfahren Schadenersatzansprüche aus einer außervertraglichen Haftung zum Gegenstand hat und die schädigende Handlung im Gebiet dieses Staates begangen wurde;

Ziffer 5 wenn das Verfahren eine Unterhaltsverpflichtung zum Gegenstand hat, sofern beide Parteien Angehörige dieses Staates sind oder sie dort ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten; im zuletzt genannten Fall muß jedoch der Antragsteller diesen gewöhnlichen Aufenthalt bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens beibehalten haben;

Ziffer 6 wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Gebiet dieses Staates Vermögen besitzt und er im Gebiet des anderen Staates weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Anmerkung

Zu Z 3: siehe § 88 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895;
Zu Z 4: siehe § 92a Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, § 20 EKHG, BGBl. Nr. 48/1959 und § 42 Atomhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 117/1964;
Zu Z 5: Die Zuständigkeitstatbestände sind alternativ.

Schlagworte

Personengesellschaft des Handelsrechts, Erfüllungsort,
Schadenszufügung, Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002499

Dokumentnummer

NOR12032166

Alte Dokumentnummer

N2198018063R