Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 305/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 11

In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikel 7, 8 und 9 angeführt sind, ist das Titelgericht auch zuständig:

Ziffer eins wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit dieses Gerichtes, sei es durch Annahme eines Wohnsitzes (election de domicile), sei es durch irgendeine andere Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich unterworfen hat, vorausgesetzt, daß das Recht des ersuchten Staates dem nicht in Anbetracht des Streitgegenstandes entgegensteht;

Ziffer 2 wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Titelgerichts bestritten oder erklärt zu haben, daß er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des im Entscheidungsstaat gelegenen Vermögens unterwirft;

Ziffer 3 wenn es sich um eine Widerklage handelt und das Titelgericht nicht nach den Bestimmungen des Artikels 10 oder dieses Artikels zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig war.

Anmerkung

Die in Z 2 gemeinte sog. "exceptio incompetentiae internationalis" ist zu Protokoll zu nehmen; sie hat im Titelverfahren keine Wirkungen, kann aber die Vollstreckung der Entscheidung im ersuchten Staat verhindern.

Schlagworte

Gerichtsstandsvereinbarung, Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002499

Dokumentnummer

NOR12032167

Alte Dokumentnummer

N2198018064R