Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1980Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 11
In den Angelegenheiten, die nicht in den Art. 7, 8 und 9 angeführt sind, ist das Titelgericht auch zuständig:In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikel 7, 8 und 9 angeführt sind, ist das Titelgericht auch zuständig:
1.Ziffer eins wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit dieses Gerichtes, sei es durch Annahme eines Wohnsitzes (election de domicile), sei es durch irgendeine andere Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich unterworfen hat, vorausgesetzt, daß das Recht des ersuchten Staates dem nicht in Anbetracht des Streitgegenstandes entgegensteht;
2.Ziffer 2 wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Titelgerichts bestritten oder erklärt zu haben, daß er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des im Entscheidungsstaat gelegenen Vermögens unterwirft;
3.Ziffer 3 wenn es sich um eine Widerklage handelt und das Titelgericht nicht nach den Bestimmungen des Artikels 10 oder dieses Artikels zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig war.
Anmerkung
Die in Z 2 gemeinte sog. "exceptio incompetentiae internationalis" ist zu Protokoll zu nehmen; sie hat im Titelverfahren keine Wirkungen, kann aber die Vollstreckung der Entscheidung im ersuchten Staat verhindern.
Schlagworte
Gerichtsstandsvereinbarung, Zivilsache