Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 305/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die von den Gerichten des einen der beiden Vertragsstaaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im anderen Staat begehrt wird, dürfen nicht der Gegenstand irgendeiner anderen Prüfung als der der in den vorstehenden Artikeln genannten Bedingungen sein. Auf keinen Fall darf eine sachliche Nachprüfung dieser Entscheidungen vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Das Gericht, vor dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist an Feststellungen von Tatsachen gebunden, die in der Entscheidung enthalten sind und die der Begründung der Zuständigkeit des Titelgerichts dienen.

Schlagworte

revision au fond, Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002499

Dokumentnummer

NOR12032168

Alte Dokumentnummer

N2198018065R