Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1980Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die von den Gerichten des einen der beiden Vertragsstaaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im anderen Staat begehrt wird, dürfen nicht der Gegenstand irgendeiner anderen Prüfung als der der in den vorstehenden Artikeln genannten Bedingungen sein. Auf keinen Fall darf eine sachliche Nachprüfung dieser Entscheidungen vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Das Gericht, vor dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist an Feststellungen von Tatsachen gebunden, die in der Entscheidung enthalten sind und die der Begründung der Zuständigkeit des Titelgerichts dienen.
Schlagworte
revision au fond, Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032168
Alte Dokumentnummer
N2198018065R