Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 305/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 13

Die Partei, die die Anerkennung geltend macht, hat vorzulegen:

Ziffer eins eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;

Ziffer 2 a) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt wurde, eine Bestätigung des Gerichtes, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;

Litera b wenn die Entscheidung in Tunesien gefällt wurde, entweder den ausdrücklichen Vermerk, daß es sich um eine in letzter Instanz gefällte Entscheidung handelt, oder eine vom Leiter der Kanzlei des Titelgerichtes ausgestellte Bestätigung, daß keine Berufung erhoben worden ist;

Ziffer 3 im Fall einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück;

Ziffer 4 im Fall eines Zahlungsbefehls, eines Zahlungsauftrags oder einer gleichartigen Entscheidung ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung an den Schuldner geeignetes Schriftstück.

Schlagworte

Versäumungsurteil, Antragsunterlagen, Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015

Gesetzesnummer

10002499

Dokumentnummer

NOR12032169

Alte Dokumentnummer

N2198018066R