Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 305/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die Gerichte jedes der Vertragsstaaten haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, einen Antrag entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Staates anhängig ist und darüber eine nach diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.
  2. Absatz 2,Im Fall der Dringlichkeit können jedoch bei den Gerichten jedes der Vertragsstaaten vorläufige oder sichernde Maßnahmen begehrt werden, gleich, welches Gericht mit der Sache selbst befaßt ist.

Anmerkung

Nach Abs. 1 kommt in Österreich nur eine Zurückweisung des Antrages bzw. der Klage in Betracht (§ 233 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895).

Schlagworte

Streitanhängigkeit, Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002499

Dokumentnummer

NOR12032170

Alte Dokumentnummer

N2198018067R