Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1980Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die Gerichte jedes der Vertragsstaaten haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, einen Antrag entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Staates anhängig ist und darüber eine nach diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.
(2)Absatz 2,Im Fall der Dringlichkeit können jedoch bei den Gerichten jedes der Vertragsstaaten vorläufige oder sichernde Maßnahmen begehrt werden, gleich, welches Gericht mit der Sache selbst befaßt ist.
Anmerkung
Nach Abs. 1 kommt in Österreich nur eine Zurückweisung des Antrages bzw. der Klage in Betracht (§ 233 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895).
Schlagworte
Streitanhängigkeit, Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032170
Alte Dokumentnummer
N2198018067R