Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1980Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Jede von einem tunesischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Tunesien vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Tunesien für vollstreckbar zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.
Schlagworte
Exekution, Vollstreckung, Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032171
Alte Dokumentnummer
N2198018068R