Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1980Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Die nach diesem Vertrag vorzulegenden Urkunden sind von der Beglaubigung und jeder anderen gleichartigen Formalität befreit.
(2)Absatz 2,Diese Urkunden sind mit einer Übersetzung zu versehen, deren Richtigkeit entweder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Entscheidungstaates oder von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Vertragsstaaten bestätigt sein muß.
Schlagworte
Dolmetsch, Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032174
Alte Dokumentnummer
N2198018071R