Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 305/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Vertragsstaaten angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen oder öffentlicher Urkunden regeln.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen Entscheidungen und die nach diesem Tag errichteten öffentlichen Urkunden anzuwenden.

Anmerkung

Zu den in Abs. 1 genannten Übereinkommen zählen das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, und das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985.

Schlagworte

Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002499

Dokumentnummer

NOR12032175

Alte Dokumentnummer

N2198018072R