Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 305/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Tunis auszutauschen.
  2. Absatz 2,Der Vertrag wird sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtet schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dieser Notifikation wirksam.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

    Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1977, in zweifacher Ausfertigung, in französischer Sprache, welcher Text allein authentisch ist. Diesem Text werden Übersetzungen in die deutsche und in die arabische Sprache angeschlossen.

Schlagworte

Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002499

Dokumentnummer

NOR12032176

Alte Dokumentnummer

N2198018073R