Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1980Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 4
Die Anerkennung darf in folgenden Fällen versagt werden:
1.Ziffer eins wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht;
2.Ziffer 2 wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem ersuchten Staat gefällt, oder die in einem dritten Staat gefällt und in dem ersuchten Staat anerkannt worden ist;
3.Ziffer 3 wenn zwischen denselben Parteien ein gleicher, auf denselben Anspruch gestützter Antrag vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig und dieses Gericht vor dem Titelgericht mit der Sache befaßt worden ist;
4.Ziffer 4 wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung, die säumige Partei vom Verfahren nicht rechtzeitig Kennntis erhalten hat, um sich zu verteidigen, oder, wenn es sich um einen Zahlunsbefehl, einen Zahlungsauftrag oder eine gleichartige Entscheidung handelt, der Schuldner nicht in der Lage gewesen ist, rechtzeitig Einwendungen zu erheben.
Anmerkung
Zu Z 4: Unter gleichartigen Entscheidungen gem. Art. 3 Abs. 2 sind die Entscheidungen tunesischer Gerichte im summarischen Verfahren gemeint, in dem der Schuldner vor Erlassung der Entscheidung keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat.
Schlagworte
Versagungsgrund, ordre public, Versäumungsurteil, Zivilsache