Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 305/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 4

Die Anerkennung darf in folgenden Fällen versagt werden:

Ziffer eins wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht;

Ziffer 2 wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem ersuchten Staat gefällt, oder die in einem dritten Staat gefällt und in dem ersuchten Staat anerkannt worden ist;

Ziffer 3 wenn zwischen denselben Parteien ein gleicher, auf denselben Anspruch gestützter Antrag vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig und dieses Gericht vor dem Titelgericht mit der Sache befaßt worden ist;

Ziffer 4 wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung, die säumige Partei vom Verfahren nicht rechtzeitig Kennntis erhalten hat, um sich zu verteidigen, oder, wenn es sich um einen Zahlunsbefehl, einen Zahlungsauftrag oder eine gleichartige Entscheidung handelt, der Schuldner nicht in der Lage gewesen ist, rechtzeitig Einwendungen zu erheben.

Anmerkung

Zu Z 4: Unter gleichartigen Entscheidungen gem. Art. 3 Abs. 2 sind die Entscheidungen tunesischer Gerichte im summarischen Verfahren gemeint, in dem der Schuldner vor Erlassung der Entscheidung keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat.

Schlagworte

Versagungsgrund, ordre public, Versäumungsurteil, Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002499

Dokumentnummer

NOR12032160

Alte Dokumentnummer

N2198018057R