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Art. 5

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 305/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Anerkennung darf nicht deswegen versagt werden, weil das Titelgericht ein anderes Recht angewandt hat, als nach den Regeln des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre, es sei denn, es handelt sich um die Beurteilung des Personenstandes oder der Handlungsfähigkeit von Staatsangehörigen des ersuchten Staates. Selbst in diesen Fällen darf die Anerkennung nicht versagt werden, wenn die Anwendung der genannten Regeln zum gleichen Ergebnis geführt hätte.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung darf versagt werden, wenn Vorschriften des Rechtes des ersuchten Staates über die Vertretung nicht oder nicht voll handlungsfähiger Staatsangehöriger des ersuchten Staates verletzt worden sind.

Schlagworte

Versagungsgrund, ordre public, Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002499

Dokumentnummer

NOR12032161

Alte Dokumentnummer

N2198018058R