Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1980Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 6
Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten. Nach Artikel 3 Abs. 1 sind Entscheidungen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinn der Artikel 7 bis 11 zuständig gewesen ist.Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten. Nach Artikel 3 Absatz eins, sind Entscheidungen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinn der Artikel 7 bis 11 zuständig gewesen ist.
Schlagworte
competence indirecte, Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032162
Alte Dokumentnummer
N2198018059R