Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
3. Abschnitt
UMSTELLUNGSVERFAHREN
Ersterfassung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Bei der Umstellung sind die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Wohnungseigentum ist stets auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.
(2)Absatz 2,Die folgenden Eintragungen sind jedoch nicht zu speichern:
Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß § 131 Abs. 2 GBG 1955 gegenstandslos sind;Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß Paragraph 131, Absatz 2, GBG 1955 gegenstandslos sind;
vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 1 100 Euro nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,In Tirol sind die in der Höfeabteilung enthaltenen Einlagen mit einer um 90 000 erhöhten Einlagezahl zu bezeichnen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Vgl. § 29 Abs. 1 Z 1 WEG 1975, BGBl. Nr. 417/1975.
Schlagworte
Hypothek, EZ, Erfassung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
NOR40021740