Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1980Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Erster Abschnitt
VORAUSSETZUNGEN DER AUSLIEFERUNG
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen und unter den Bedingungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
(2)Absatz 2,Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nur ausgeliefert, wenn die Person von dem gegen sie geführten Verfahren nachweislich Kenntnis erlangt hatte und in diesem Verfahren ihre Verteidigungsrechte wahren konnte.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031987
Alte Dokumentnummer
N2198013136T