Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 146/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit strengerer Strafe bedroht sind.
  2. Absatz 2,Sind wegen einer oder mehrerer der im Absatz eins, genannten Handlungen im ersuchenden Staat vollstreckbare Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen ausgesprochen worden, so wird die Auslieferung zu deren Vollstreckung bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafen oder Maßnahmen mindestens sechs Monate beträgt.
  3. Absatz 3,Wird die Auslieferung gemäß den Absätzen 1 und 2 bewilligt, so ist sie auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung von wegen solcher Handlungen verhängten Freiheitsstrafen oder Maßnahmen zu bewilligen, bei denen die in den genannten Absätzen festgesetzten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen.

Schlagworte

akzessorische Auslieferung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002503

Dokumentnummer

NOR12031988

alte Dokumentnummer

N2198013137T