Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1980Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Zweiter Abschnitt
BESCHRÄNKUNGEN DER VERFOLGUNG UND VOLLSTRECKUNG NACH DER AUSLIEFERUNG
Artikel 10
Ist die Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031996
Alte Dokumentnummer
N2198013145T