Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1980Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 9
Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die von einem Gericht verhängt worden ist, das nur vorläufig eingesetzt ist oder sonst unter außergewöhnlichen Verhältnissen erkennt, wird nicht bewilligt. Im Falle der Auslieferung zur Strafverfolgung darf die ausgelieferte Person im ersuchenden Staat nicht vor ein solches Gericht gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031995
Alte Dokumentnummer
N2198013144T