Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1980Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Das Fehlen eines nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendigen Antrages oder einer solchen Ermächtigung hindert die Auslieferung nicht.
(2)Absatz 2,Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nur entgegen, wenn die von der Amnestie erfaßte Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, aus einem der in Art. 6 Abs. 1 angeführten Gründe der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt.Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nur entgegen, wenn die von der Amnestie erfaßte Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, aus einem der in Artikel 6, Absatz eins, angeführten Gründe der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031994
Alte Dokumentnummer
N2198013143T