Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 146/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 7

Die Auslieferung wird nicht bewilligt,

  1. Ziffer eins
    wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, im ersuchten Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung rechtskräftig schuldig erkannt oder freigesprochen worden ist oder wenn das Verfahren gegen sie rechtskräftig eingestellt worden ist, es sei denn, die Entscheidung ist wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit ergangen;
  2. Ziffer 2
    wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung in einem dritten Staat rechtskräftig freigesprochen oder schuldig erkannt worden ist und die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme zur Gänze verbüßt hat oder wenn die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht dieses Staates zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden oder verjährt ist. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die Handlung im Gebiet des ersuchenden Staates begangen wurde oder wesentliche Interessen dieses Staates verletzt hat und die Auslieferung im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung oder aus Gründen des Strafvollzuges geboten ist;
  3. Ziffer 3
    wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist.

Schlagworte

ne bis in idem

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002503

Dokumentnummer

NOR12031993

Alte Dokumentnummer

N2198013142T