Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1980Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Auslieferung wird vorbehaltlich des Abs. 2 nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung auf dem Gebiet des ersuchten Staates einschließlich von Schiffen und Luftfahrzeugen begangen worden ist oder aus anderen Gründen der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt und dessen wesentliche Interessen verletzt.Die Auslieferung wird vorbehaltlich des Absatz 2, nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung auf dem Gebiet des ersuchten Staates einschließlich von Schiffen und Luftfahrzeugen begangen worden ist oder aus anderen Gründen der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt und dessen wesentliche Interessen verletzt.
(2)Absatz 2,Die Auslieferung kann jedoch bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen strafbaren Handlung bewilligt wird und die strafrechtliche Beurteilung aller Handlungen im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung der auszuliefernden Person geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031992
Alte Dokumentnummer
N2198013141T