Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 146/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird vorbehaltlich des Absatz 2, nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung auf dem Gebiet des ersuchten Staates einschließlich von Schiffen und Luftfahrzeugen begangen worden ist oder aus anderen Gründen der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt und dessen wesentliche Interessen verletzt.
  2. Absatz 2,Die Auslieferung kann jedoch bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen strafbaren Handlung bewilligt wird und die strafrechtliche Beurteilung aller Handlungen im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung der auszuliefernden Person geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002503

Dokumentnummer

NOR12031992

Alte Dokumentnummer

N2198013141T