Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1980Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 5
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht
eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung ist,
ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel (fiskalische strafbare Handlung) darstellt,
der Privatanklage unterliegt.
Schlagworte
Finanzvergehen, Finanzdelikt, Abgabenvorschrift, Monopolvorschrift, Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031991
Alte Dokumentnummer
N2198013140T