Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 146/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor der Übergabe begangenen Handlung nur mit Zustimmung des ersuchten Staates an einen dritten Staat weitergeliefert werden. Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung werden Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) der Auslieferungsunterlagen des dritten Staates und ein Protokoll beigefügt, aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten Person zu der beabsichtigten Weiterlieferung zu ersehen ist. Die Vernehmung muß durch einen Richter oder Staatsanwalt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden.
  2. Absatz 2,Der Zustimmung zur Weiterlieferung bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, Ziffer 2, vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002503

Dokumentnummer

NOR12031999

Alte Dokumentnummer

N2198013148T