Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 146/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Dritter Abschnitt

AUSLIEFERUNGSVERFAHREN

Artikel 14

  1. Absatz eins,Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) eines Haftbefehls, eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses oder Erkenntnisses über die Anwendung vorbeugender Maßnahmen beigefügt. Diese Urkunden müssen vom zuständigen Richter oder Staatsanwalt unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel der ersuchenden Behörde versehen sein.
  2. Absatz 2,Sofern dies in diesen Urkunden nicht enthalten ist, werden außerdem beigefügt:
    1. Ziffer eins
      eine Darstellung der Handlung mit Angabe von Zeit und Ort ihrer Begehung;
    2. Ziffer 2
      eine rechtliche Würdigung der Handlung und eine Abschrift der anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
    3. Ziffer 3
      im Falle eines Ersuchens um Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme die Unterlagen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt;
    4. Ziffer 4
      möglichst genaue Angaben über die Person, deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002503

Dokumentnummer

NOR12032000

Alte Dokumentnummer

N2198013149T