Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 146/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 15

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen nicht für ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Für das Einlangen dieser Ergänzung kann der ersuchte Staat eine angemessene Frist bestimmen. Diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen um Auslieferung auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002503

Dokumentnummer

NOR12032001

Alte Dokumentnummer

N2198013150T