Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 146/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Wird von einem Vertragsstaat und von einem dritten Staat um die Auslieferung einer Person ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat über den Vorrang. Er berücksichtigt dabei alle Umstände, insbesondere die Schwere der Handlungen, den Tatort, die Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit der Person, deren Auslieferung begehrt wird, die Möglichkeit einer Weiterlieferung und seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem dritten Staat.
  2. Absatz 2,Ersuchen ein Vertragsstaat und ein dritter Staat den anderen Vertragsstaat um Auslieferung und wird dem Ersuchen des dritten Staates der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen mitteilen, inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung aus dem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002503

Dokumentnummer

NOR12032006

Alte Dokumentnummer

N2198013155T