Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 146/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung gegen sie durchzuführen oder an ihr eine durch seine Gerichte wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken.
  2. Absatz 2,Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf Verlangen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung, übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Die übergebene Person wird nach Durchführung der Prozeßhandlungen oder auf Verlangen des ersuchten Staates unverzüglich zurückgegeben.
  3. Absatz 3,Der ersuchende Staat hält die zeitweilig übergebene Person bis zur Rückgabe in Haft. Diese Haft wird auf die im ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002503

Dokumentnummer

NOR12032007

Alte Dokumentnummer

N2198013156T