Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1980Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 28
Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung, einer zeitweiligen Übergabe (Art. 21 Abs. 2) oder einer Ausfolgung von Gegenständen (Art. 22) in ihrem Gebiet entstandenen Kosten. Der ersuchende Staat trägt jedoch die Flugkosten, die durch eine auf seinen Wunsch auf dem Luftweg vorgenommene Übergabe, oder die Kosten, die durch eine Durchlieferung entstanden sind.Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung, einer zeitweiligen Übergabe (Artikel 21, Absatz 2,) oder einer Ausfolgung von Gegenständen (Artikel 22,) in ihrem Gebiet entstandenen Kosten. Der ersuchende Staat trägt jedoch die Flugkosten, die durch eine auf seinen Wunsch auf dem Luftweg vorgenommene Übergabe, oder die Kosten, die durch eine Durchlieferung entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032014
Alte Dokumentnummer
N2198013163T