Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 146/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 29

  1. Absatz eins,In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“ eine in einem strafgerichtlichen Verfahren wegen einer mit Strafe bedrohten, nach diesem Vertrag der Auslieferung unterliegenden Handlung angeordnete Einweisung in eine psychiatrische Krankenanstalt oder andere entsprechende Anstalt, in eine Entwöhnungsanstalt oder in eine Anstalt für Rückfallstäter nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe.
  2. Absatz 2,Ist die Dauer der Unterbringung in der Anstalt unbestimmt, so ist für die Beurteilung, ob sie mindestens 6 Monate (Artikel 2, Absatz 2,) beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates spätestens aufzuheben ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002503

Dokumentnummer

NOR12032015

Alte Dokumentnummer

N2198013164T