Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1980Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 29
(1)Absatz eins,In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“ eine in einem strafgerichtlichen Verfahren wegen einer mit Strafe bedrohten, nach diesem Vertrag der Auslieferung unterliegenden Handlung angeordnete Einweisung in eine psychiatrische Krankenanstalt oder andere entsprechende Anstalt, in eine Entwöhnungsanstalt oder in eine Anstalt für Rückfallstäter nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe.
(2)Absatz 2,Ist die Dauer der Unterbringung in der Anstalt unbestimmt, so ist für die Beurteilung, ob sie mindestens 6 Monate (Art. 2 Abs. 2) beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates spätestens aufzuheben ist.Ist die Dauer der Unterbringung in der Anstalt unbestimmt, so ist für die Beurteilung, ob sie mindestens 6 Monate (Artikel 2, Absatz 2,) beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates spätestens aufzuheben ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032015
Alte Dokumentnummer
N2198013164T